40. Nachtrag zum Arzneibuch · 40. Nachtrag zum Arzneibuch
§ 2 40. Nachtrag zum Arzneibuch
Die Monographien und Texte des Europäischen Arzneibuchs, sechste Ausgabe 2008, und die Monographien und Texte des Österreichischen Arzneibuchs, die jeweils durch Vorschriften des Europäischen Arzneibuchs, siebente Ausgabe Grundwerk 2011, gemäß § 1 ersetzt werden, werden außer Kraft gesetzt.