Verbot der geologischen Speicherung von · Verbot der geologischen Speicherung von Kohlenstoffdioxid
§ 3 Verbot der geologischen Speicherung von Geologische Speicherung zu Forschungszwecken
Begriffsbestimmungen
Für die in § 2 Abs. 2 genannten Tätigkeiten ist, sofern sie sich auf kohlenwasserstoffführende geologische Strukturen beziehen, die Zustimmung des Bundes als Eigentümer der Kohlenwasserstoffe und der Hohlräume der Kohlenwasserstoffträger (§ 4 Abs. 2 des Mineralrohstoffgesetzes, BGBl. I Nr. 38/1999 , in der jeweils geltenden Fassung) erforderlich.