Verbot der geologischen Speicherung von · Verbot der geologischen Speicherung von Kohlenstoffdioxid
§ 5 Verbot der geologischen Speicherung von Strafbestimmung
Begriffsbestimmungen
Wer dem Verbot gemäß § 2 Abs. 1 zuwiderhandelt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist vom Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend mit einer Geldstrafe bis 35 000 Euro zu bestrafen.