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Verbot der geologischen Speicherung von · Verbot der geologischen Speicherung von Kohlenstoffdioxid

§ 5 Verbot der geologischen Speicherung von Strafbestimmung

Begriffsbestimmungen

In KraftAmtlicher Text

Wer dem Verbot gemäß § 2 Abs. 1 zuwiderhandelt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist vom Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend mit einer Geldstrafe bis 35 000 Euro zu bestrafen.