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ÖSVO 2012 · Ökostromverordnung 2012

§ 12 ÖSVO 2012Preise für bestimmte rohstoffabhängige Anlagen nach Ablauf der Kontrahierungspflicht

In KraftAmtlicher Text

Ist auf Vertragsabschlüsse bei Photovoltaik nach dem Inkrafttreten der Ökostrom-Einspeisetarifverordnung 2012 - ÖSET-VO 2012, BGBl. II Nr. 307/2012 , bzw. auf Anträge von sonstigen Ökostromanlagen, die nach dem Inkrafttreten der ÖSET-VO 2012 gestellt werden, nicht mehr anzuwenden (vgl. § 14 Abs. 2 ÖSET-VO 2012).

(1) Als Preise für die Abnahme elektrischer Energie aus Stromerzeugungsanlagen, die gemäß § 11b ÖSG in dem gemäß § 1 Abs. 3 Z 2 bestimmten Zeitraum einen Antrag bei der Ökostromabwicklungsstelle nach Ablauf der Kontrahierungspflicht gestellt haben, werden folgende Beträge festgesetzt:

1. für Anlagen gemäß § 8 Abs. 1, die unter ausschließlicher Verwendung des Energieträgers feste Biomasse betrieben werden,

a) mit einer Engpassleistung von bis zu 2 MW

8,5 Cent/kWh;

b) mit einer Engpassleistung von mehr als 2 MW bis 10 MW

7,5 Cent/kWh;

c) mit einer Engpassleistung von mehr als 10 MW

7,0 Cent/kWh;

2. für Anlagen gemäß § 10 Abs. 1, die unter Verwendung des Energieträgers Biogas mit rein landwirtschaftlichen Substrat-Einsatzstoffen betrieben werden,

a) mit einer Engpassleistung von bis zu 250 kW

9,5 Cent/kWh;

b) mit einer Engpassleistung von mehr als 250 kW

8,0 Cent/kWh.

(2) Bei Biogasanlagen mit einem Einsatz von anderen als rein landwirtschaftlichen Substrat-Einsatzstoffen werden die in Abs. 1 Z 2 festgesetzten Preise um 20% reduziert.