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VBV 2011 · Versandbehälterverordnung 2011

§ 8 VBV 2011Dokumentation

In KraftAmtlicher Text

(1) Der für den Betrieb von Behältern gemäß § 1 Abs. 1 Z 1, 3, 4 und 5 Verantwortliche hat die für diese Geräte vorgeschriebene Dokumentation zur Einsichtnahme für die zuständigen Behörden vollständig bereitzuhalten. Anlässlich der wiederkehrenden Prüfungen oder Untersuchungen ist diese Dokumentation den hierfür zuständigen Stellen vorzulegen. Der Betreiber von Flaschen und Kryobehältern erfüllt die Anforderung an die Dokumentation auf Grund der an den Geräten angebrachten vorgeschriebenen Kennzeichnung.

(2) Die Dokumentation für die Bewertung und Kontrolle von Füllstellen ist von den für die Füllstelle Verantwortlichen zur Einsichtnahme für die zuständige Behörde bereitzuhalten.