§ 3 BFVFormvorschriften
Geltungsbereich, Begriffsbestimmungen, Formvorschriften
(1) Bei der Antragstellung sind zumindest die technischen Daten gemäß Anlage 1 anzugeben.
(2) Geografische Koordinaten sind nach dem Bezugskoordinatensystem „World Geodetic System“ (WGS84) mit einer Genauigkeit von besser als 30 m anzugeben.