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BFV · Betriebsfunkverordnung

§ 3 BFVFormvorschriften

Geltungsbereich, Begriffsbestimmungen, Formvorschriften

In KraftAmtlicher Text

(1) Bei der Antragstellung sind zumindest die technischen Daten gemäß Anlage 1 anzugeben.

(2) Geografische Koordinaten sind nach dem Bezugskoordinatensystem „World Geodetic System“ (WGS84) mit einer Genauigkeit von besser als 30 m anzugeben.