§ 8 BFVZulässige Störfeldstärke und grenzüberschreitende Störreichweite
Voraussetzungen gegenüber Nachbarstaaten
(1) Bei Überschreitung der zulässigen Störfeldstärke an der Staatsgrenze in einer Höhe von 10 m über Grund gemäß nachstehender Tabelle ist eine Koordinierung mit den Fernmeldeverwaltungen der betroffenen Nachbarstaaten verpflichtend durchzuführen. Eine Koordinierung mit den Fernmeldeverwaltungen kann auch bei Unterschreitung der zulässigen Störfeldstärke erfolgen, wenn dies aus funktechnischen Gründen erforderlich ist.
Frequenzband
zulässige Störfeldstärke an der Staatsgrenze
29,7 – 47 MHz
+0 dBµV/m
68 – 87,5 MHz
+6 dBµV/m
146 – 174 MHz
+12 dBµV/m
230 – 399,9 MHz
+18 dBµV/m
406,1 – 470 MHz
+20 dBµV/m
870 – 880 MHz
+26 dBµV/m
915 – 925 MHz
+26 dBµV/m
(2) Wenn eine Koordinierung mit den Fernmeldeverwaltungen der betroffenen Nachbarstaaten durchgeführt worden ist, sind die zulässigen Werte für die Störfeldstärke gemäß Abs. 1 in einer Höhe von 10 m über Grund in der Entfernung der maximalen grenzüberschreitenden Störreichweite gemäß nachstehender Tabelle einzuhalten.
Frequenzband
max. grenzüberschreitende Störreichweite
29,7 – 47 MHz
100 km
68 – 87,5 MHz
100 km
146 – 174 MHz
80 km
230,0 – 399,9 MHz
50 km
406,1 – 470 MHz
50 km
870 – 880 MHz
30 km
915 – 925 MHz
30 km
(3) Wenn es der Antragsteller zur Sicherstellung des störungsfreien Betriebes seines Funknetzes für zweckmäßig hält und dies auch aus funktechnischen Gründen gerechtfertigt ist, wird über Antrag eine Koordinierung mit den Fernmeldeverwaltungen der betroffenen Nachbarstaaten durchgeführt.