Internationales Tropenholz-Übereinkommen · Internationales Tropenholz-Übereinkommen von 2006
§ 16 Internationales Tropenholz-ÜbereinkommenZulassung von Beobachtern
Artikel 16
Der Rat kann jeden Mitglied- oder Beobachterstaat der Vereinten Nationen, der nicht Vertragspartei dieses Übereinkommens ist, oder jede in Artikel 15 bezeichnete Organisation, die an den Tätigkeiten der Organisation Interesse hat, einladen, als Beobachter an den Tagungen des Rates teilzunehmen.