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Internationales Tropenholz-Übereinkommen · Internationales Tropenholz-Übereinkommen von 2006

§ 29 Internationales Tropenholz-ÜbereinkommenAllgemeine Verpflichtungen der Mitglieder

Artikel 29

In KraftAmtlicher Text

(1) Während der Geltungsdauer dieses Übereinkommens bemühen sich die Mitglieder nach besten Kräften, das Erreichen seiner Ziele zu fördern und dem zuwiderlaufende Maßnahmen zu vermeiden, und arbeiten hierbei zusammen.

(2) Die Mitglieder verpflichten sich, die Beschlüsse des Rates aufgrund dieses Übereinkommens anzuerkennen und umzusetzen, und führen keine Maßnahmen durch, welche diese Beschlüsse einschränken oder ihnen zuwiderlaufen würden.