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Luftverkehrsabkommen (Katar) · Luftverkehrsabkommen (Katar)

§ 17 Luftverkehrsabkommen (Katar)BEREITSTELLUNG STATISTISCHER UNTERLAGEN

Artikel 17

In KraftAmtlicher Text

Die Luftfahrtbehörden einer Vertragspartei haben den Luftfahrtbehörden der jeweils anderen Vertragspartei auf deren Wunsch jene statistischen Informationen vorzulegen, die zu Informationszwecken angemessenerweise angefordert werden, vorbehaltlich der Gesetze und Verordnungen einer jeden Vertragspartei.