§ 17 Errichtung des Funktionalen LuftraumblocÄnderungen
Artikel 17
Dieses Übereinkommen kann im gegenseitigen schriftlichen Einvernehmen aller Vertragsstaaten geändert werden.
Artikel 17
Dieses Übereinkommen kann im gegenseitigen schriftlichen Einvernehmen aller Vertragsstaaten geändert werden.