§ 5 Errichtung des Funktionalen LuftraumblocErrichtung eines funktionalen Luftraumblocks
Artikel 5
Die Vertragsstaaten errichten hiermit den Funktionalen Luftraumblock “Zentraleuropa“ (FAB CE). Dieses Übereinkommen betrifft den Luftraum des FAB CE in dem Umfang der FABCEDienste.