§ 16 Förderung, Bereitstellung und Nutzung voFinanzierung
Artikel 16
Zum Außerkrafttreten vgl. Art. 20 Abs. 5.
Jede Partei trägt selbst die Kosten zur Erfüllung ihrer Pflichten unter diesem Abkommen. Die Verpflichtungen jeder Partei gemäß diesem Abkommen sind Gegenstand der Verfügbarkeit angemessener Finanzmittel.