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Förderung, Bereitstellung und Nutzung vo · Förderung, Bereitstellung und Nutzung von GALILEO und GPS Satellitennavigationssystemen und verbundenen Anwendungen

§ 5 Förderung, Bereitstellung und Nutzung vo

Standards, Zertifizierung, gesetzgeberische Maßnahmen und Auflagen

In KraftAmtlicher Text

Zum Außerkrafttreten vgl. Art. 20 Abs. 5.

Die Parteien vereinbaren, sich gegenseitig zu konsultieren, bevor sie irgendwelche Maßnahmen ergreifen:

1. zur direkten oder indirekten (z.B. durch eine regionale Organisation) Festlegung von Design- oder Leistungsstandards, Zertifizierungsanforderungen, Lizenzanforderungen, technischen Verordnungen oder ähnlichen Anforderungen anwendbar auf zivile satellitengestützte Navigations- und Zeitbestimmungssignale oder –dienste, Erweiterungssysteme, Mehrwertdienste, weltweite Navigations- und Zeitbestimmungsausrüstung, zivile satellitengestützte Navigations- und Zeitbestimmungssignal- oder -dienstanbieter oder Anbieter hochwertiger Dienstleistungen; oder

2. die direkt oder indirekt bewirken, die Nutzung von zivilen satellitengestützten Navigations- und Zeitbestimmungssignalen oder -diensten, Mehrwertdiensten, Erweiterungssystemen oder weltweiter Navigations- und Zeitbestimmungsausrüstung innerhalb ihres jeweiligen Hoheitsgebietes aufzuerlegen (außer die Auflage solcher Nutzung ist ausdrücklich von der ICAO oder IMO genehmigt).