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Förderung, Bereitstellung und Nutzung vo · Förderung, Bereitstellung und Nutzung von GALILEO und GPS Satellitennavigationssystemen und verbundenen Anwendungen

§ 7 Förderung, Bereitstellung und Nutzung voOffener Zugang zu zivilen satellitengestützten Navigations- und Zeitsignalen

Artikel 7

In KraftAmtlicher Text

Zum Außerkrafttreten vgl. Art. 20 Abs. 5.

(1) Die Parteien dürfen den Zugang und die Nutzung der Positions-, Navigations- und Zeitinformationen ihrer jeweiligen offenen Dienste nicht für die Nutzer, inklusive der Nutzung für Erweiterungssysteme, beschränken, außer aus Gründen der nationalen Sicherheit. Dies schließt nicht aus, dass der Zugang zu diesen Informationen für andere Organisationen, wie Hersteller von satellitengestützten Navigations- und Zeitbestimmungsausrüstung, durch nicht-diskriminierende, kommerzielle Vereinbarungen geregelt werden kann.

(2) Die Parteien bemühen sich, Signale für sicherheitskritische Anwendungen, mit dem entsprechenden, von den relevanten internationalen Organisationen geforderten Sicherheitsniveau bereitzustellen.