§ 9 Förderung, Bereitstellung und Nutzung voGeistiges Eigentum
Artikel 9
Zum Außerkrafttreten vgl. Art. 20 Abs. 5.
Nichts in diesem Abkommen zielt darauf ab, geistige Eigentumsrechte beeinflussen, die mit globalen satellitengestützten Navigations- und Zeitbestimmungssignalen, -diensten oder -waren zusammenhängen.