BVergGVS 2012 · Bundesvergabegesetz Verteidigung und Sicherheit 2012
§ 102 BVergGVS 2012Speicherung elektronisch übermittelter Angebote
1. Unterabschnitt Entgegennahme und Öffnung von Angeboten
Elektronisch übermittelte Angebote sind so zu speichern, dass
1. deren Echtheit, Unverfälschtheit und Vertraulichkeit gewährleistet ist,
2. bis zur Öffnung der Angebote kein unbefugter Zugriff erfolgen kann und
3. jeder Zugriff bis zur Öffnung der Angebote dokumentiert wird.