BVergGVS 2012 · Bundesvergabegesetz Verteidigung und Sicherheit 2012
§ 109 BVergGVS 2012Wirksamkeit des Zuschlages
3. Unterabschnitt Der Zuschlag
Während der Zuschlagsfrist kommt das Vertragsverhältnis zu dem Zeitpunkt zustande, zu dem der Bieter die schriftliche Verständigung von der Annahme seines Angebotes erhält. Wird die Zuschlagsfrist überschritten, so entsteht das Vertragsverhältnis erst mit der schriftlichen Erklärung des Bieters, dass er den Auftrag annimmt. Zur Abgabe dieser Erklärung ist dem Bieter eine angemessene Frist zu setzen.