BVergGVS 2012 · Bundesvergabegesetz Verteidigung und Sicherheit 2012
§ 114 BVergGVS 2012Gründe für den Widerruf eines Vergabeverfahrens
9. Abschnitt Beendigung des Vergabeverfahrens
Der Auftraggeber kann ein Vergabeverfahren widerrufen, wenn dafür sachliche Gründe bestehen.