BVergGVS 2012 · Bundesvergabegesetz Verteidigung und Sicherheit 2012
§ 146 BVergGVS 2012Erlassung und Inkrafttreten von Verordnungen
5. Teil Straf-, Schluss- und Übergangsbestimmungen
Verordnungen und Kundmachungen auf Grund dieses Bundesgesetzes, insbesondere auch in seinen neuen Fassungen, können bereits vom Tag der Kundmachung des jeweiligen Bundesgesetzes an erlassen, jedoch nicht vor diesem in Kraft gesetzt werden.