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BVergGVS 2012 · Bundesvergabegesetz Verteidigung und Sicherheit 2012

§ 149 BVergGVS 2012Verweisungen, personenbezogene Bezeichnungen

5. Teil Straf-, Schluss- und Übergangsbestimmungen

In KraftAmtlicher Text

(1) Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird, ist dies als Verweisung auf die jeweils geltende Fassung zu verstehen.

(2) Alle in diesem Bundesgesetz verwendeten personenbezogenen Bezeichnungen gelten gleichermaßen für alle Geschlechter.

Änderungsgeschichte
  • In Kraft seit 2026-02-28