Rechtsbibliothek und Fallanalyse · Österreich · Belgien · Europäische Union
LAWxPERT Anmelden Kostenloses Konto

BVergGVS 2012 · Bundesvergabegesetz Verteidigung und Sicherheit 2012

§ 37 BVergGVS 2012Übermittlung von sonstigen Unterlagen

1. Abschnitt Wege der Informationsübermittlung und Übermittlung von Unterlagen

In KraftAmtlicher Text

Soweit dieses Bundesgesetz, mit Ausnahme des § 138, Mitteilungs- oder Berichtspflichten an die Kommission oder Vertragsparteien des EWR-Abkommens vorsieht, hat der Auftraggeber bei Vergabeverfahren – bei jenen, die in den Vollziehungsbereich eines Landes fallen, im Wege der jeweiligen Landesregierung – der Bundesministerin für Justiz die erforderlichen Unterlagen zur Verfügung zu stellen. Diese hat die Unterlagen an die Kommission und an die anderen Vertragsparteien des EWR-Abkommens weiterzuleiten.

Änderungsgeschichte
  • In Kraft seit 2026-02-28