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BVergGVS 2012 · Bundesvergabegesetz Verteidigung und Sicherheit 2012

§ 56 BVergGVS 2012Teilnahme-, Angebots, Übermittlungs- und Auskunftsfristen

4. Unterabschnitt Vorschriften über Fristen im Unterschwellenbereich

In KraftAmtlicher Text

Die Teilnahme- und Angebotsfristen sind angemessen festzusetzen und sollten 37 bzw. 40 Tage nicht ohne wichtigen Grund unterschreiten. Zusätzliche Auskünfte und zusätzliche Unterlagen sollten grundsätzlich binnen vier Tagen erteilt bzw. zur Verfügung gestellt werden.