BVergGVS 2012 · Bundesvergabegesetz Verteidigung und Sicherheit 2012
§ 65 BVergGVS 2012Nachweis der Eignung durch andere Unternehmer
2. Unterabschnitt Eignungsanforderungen und Eignungsnachweise
Zum Nachweis der erforderlichen Leistungsfähigkeit oder Befugnis kann sich ein Unternehmer für einen bestimmten Auftrag auf die Kapazitäten anderer Unternehmer ungeachtet des rechtlichen Charakters der zwischen ihm und diesen Unternehmern bestehenden Verbindungen stützen. In diesem Fall muss er den Nachweis erbringen, dass ihm für die Ausführung des Auftrages die bei den anderen Unternehmern im erforderlichen Ausmaß vorhandenen Mittel auch tatsächlich zur Verfügung stehen.