BVergGVS 2012 · Bundesvergabegesetz Verteidigung und Sicherheit 2012
§ 84 BVergGVS 2012Vertragsbestimmungen
3. Unterabschnitt Die Leistungsbeschreibung und Bestimmungen über den Leistungsvertrag
(1) Soweit sich die Vertragsbestimmungen nicht schon aus der Beschreibung der Leistung ergeben, sind sie eindeutig und so umfassend festzulegen, dass ein eindeutiger Leistungsvertrag zustande kommen kann.