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BVV 2013 · Bundesvermögensverwaltungsverordnung

§ 19 BVV 2013Erfassung der Vorräte

3. Abschnitt Verwaltung von Vorräten

In KraftAmtlicher Text

(1) Die auf Lager befindlichen Vorräte sind von den Wirtschaftsstellen nach Maßgabe der Absätze 2 bis 4 im VVS (§ 11) zu erfassen.

(2) Zugänge und Abgänge sind auf Grund schriftlicher Unterlagen zu erfassen. Diese Unterlagen sind geordnet aufzubewahren, sofern sie nicht bereits im HV-System abgelegt wurden.

(3) Vorräte gemäß § 18 sind zumindest nach Vorratsklassen in Ausweis zu halten. Erforderlichenfalls ist eine tiefere Gliederung zulässig.

(4) Bei der Erfassung im VVS sind folgende Angaben erforderlich:

1. Wert gemäß § 20,

2. Vorratsklasse,

3. Menge,

4. Buchungsdatum,

5. gegebenenfalls eine tiefere Gliederung zur Vorratsklasse,

6. gegebenenfalls die Bezeichnung,

7. bei Miteigentum der Eigentumsanteil in Prozent und

8. bei wirtschaftlichem Eigentum ein entsprechender Vermerk.