BVV 2013 · Bundesvermögensverwaltungsverordnung
§ 31 BVV 2013Liegenschaftsverwaltungssystem
1. Abschnitt Allgemeines
(1) Die unbeweglichen Sachen (§ 29) und die an ihrem Bestand eintretenden Änderungen sind in einem Liegenschaftsverwaltungssystem (LVS) zu erfassen.
(2) Besteht ein sachlicher Zusammenhang zwischen Teilen des Bundesvermögens, so sind in den Verwaltungssystemen gemäß Abs. 1 die entsprechenden Bezugsdaten anzuführen.