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BVV 2013 · Bundesvermögensverwaltungsverordnung

§ 38 BVV 2013Verwaltung der immateriellen Anlagenwerte

4. Hauptstück Verwaltung von immateriellen Anlagenwerten

In KraftAmtlicher Text

(1) Für die Verwaltung der immateriellen Anlagenwerte ist die Leiterin oder der Leiter der haushaltsführenden Stelle oder eine von ihr oder ihm beauftragte Wirtschaftsstelle verantwortlich.

(2) Die immateriellen Anlagenwerte und die an ihrem Bestand eintretenden Änderungen sind in einem Inventarverwaltungssystem (IVS) (§ 11) zu erfassen.

(3) Besteht ein sachlicher Zusammenhang zwischen Teilen des Bundesvermögens, so sind in den Verwaltungssystemen gemäß Abs. 2 die entsprechenden Bezugsdaten anzuführen.