Rechtsbibliothek und Fallanalyse · Österreich · Belgien · Europäische Union
LAWxPERT Anmelden Kostenloses Konto

BVV 2013 · Bundesvermögensverwaltungsverordnung

§ 45 BVV 2013Bibliotheks- und Entlehnordnung

2. Abschnitt Verwaltung von Bibliotheksstücken

In KraftAmtlicher Text

(1) Die Bibliotheken haben gemäß bibliothekarischen Standards eine Bibliotheks- und Entlehnordnung zu erstellen.

(2) Den Benützerinnen und Benützern sowie Entlehnerinnen und Entlehnern von Bibliotheksstücken ist zumindest durch Aushang die Bibliotheks- und Entlehnordnung zur Kenntnis zu bringen.