BVV 2013 · Bundesvermögensverwaltungsverordnung
§ 45 BVV 2013Bibliotheks- und Entlehnordnung
2. Abschnitt Verwaltung von Bibliotheksstücken
(1) Die Bibliotheken haben gemäß bibliothekarischen Standards eine Bibliotheks- und Entlehnordnung zu erstellen.
(2) Den Benützerinnen und Benützern sowie Entlehnerinnen und Entlehnern von Bibliotheksstücken ist zumindest durch Aushang die Bibliotheks- und Entlehnordnung zur Kenntnis zu bringen.