BVV 2013 · Bundesvermögensverwaltungsverordnung
§ 47 BVV 2013Dauerhaft entlehnte Bibliotheksstücke
2. Abschnitt Verwaltung von Bibliotheksstücken
(1) Dauerhaft entlehnte Bibliotheksstücke sind solche, die sofort nach ihrem Erwerb dauerhaft an Bedienstete entlehnt werden, wobei eine Rückgabe an die Bibliothek nicht beabsichtigt ist.
(2) Eine Dokumentation der Entlehnung nach § 46 Abs. 2 kann für dauerhaft entlehnte Bibliotheksstücke entfallen.