BVV 2013 · Bundesvermögensverwaltungsverordnung
§ 5 BVV 2013Aufgaben und Pflichten der Buchhaltungsagentur
1. Hauptstück Allgemeine Bestimmungen
Die Buchhaltungsagentur hat gemäß § 124 Abs. 6 Z 8 in Verbindung mit Abs. 8 BHV 2013 die Rechnungen über gelieferte oder erstellte bewegliche oder unbewegliche Sachen auch auf das Vorhandensein der erforderlichen Eintragungen in den Inventar-, Vorrats- oder Liegenschaftsaufschreibungen zu prüfen.
Verweist auf
- BVV 2013 Art. 124