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BVV 2013 · Bundesvermögensverwaltungsverordnung

§ 5 BVV 2013Aufgaben und Pflichten der Buchhaltungsagentur

1. Hauptstück Allgemeine Bestimmungen

In KraftAmtlicher Text

Die Buchhaltungsagentur hat gemäß § 124 Abs. 6 Z 8 in Verbindung mit Abs. 8 BHV 2013 die Rechnungen über gelieferte oder erstellte bewegliche oder unbewegliche Sachen auch auf das Vorhandensein der erforderlichen Eintragungen in den Inventar-, Vorrats- oder Liegenschaftsaufschreibungen zu prüfen.