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FstHVO · Fachstellen-/HaltungssystemeVO

§ 1 FstHVOGeltungsbereich

In KraftAmtlicher Text

Diese Verordnung regelt:

1. die Einrichtung einer Fachstelle für tiergerechte Tierhaltung und Tierschutz (im Folgenden: Fachstelle) zur Durchführung von Bewertungen

a) neuartiger serienmäßig hergestellter Aufstallungssysteme und neuartiger technischer Ausrüstungen für Tierhaltungen gemäß § 18 Abs. 7 TSchG,

b) serienmäßig hergestellter Haltungssysteme und Stalleinrichtungen sowie von Heimtierunterkünften und Heimtierzubehör gemäß § 18 Abs. 8 TSchG zwecks Erlangung eines Tierschutz-Kennzeichens

sowie

2. die Ausgestaltung eines Tierschutz-Kennzeichens und

3. die Kostentragung für die Inanspruchnahme der Fachstelle.