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Automatenglücksspielverordnung · Automatenglücksspielverordnung

§ 10 AutomatenglücksspielverordnungGeräte-Identifikation

1. Abschnitt Hardware Anforderungen

In KraftAmtlicher Text

Tritt für Glücksspielautomaten und Jackpot-Systeme in Spielbanken, die vor dem 1. Juli 2014 betrieben wurden, mit 1. Juli 2017 in Kraft (vgl. § 53 Abs. 4).

(1) An jedem Glücksspielautomaten muss eine lesbare Herstellerplakette sichtbar angebracht sein, die zumindest folgende Informationen aufweist:

1. Name des Herstellers,

2. Geräte-Seriennummer,

3. Modellbezeichnung und

4. Herstellungsdatum.

Diese Informationen müssen zusätzlich als QR-Symbol an einer gut zugänglichen und mit einem entsprechenden Lesegerät einlesbaren Stelle am Glücksspielautomat angebracht werden.

(2) Ein Glücksspielautomat hat als eindeutiges Identifikationsmerkmal eine im Zuge der Inbetriebnahme anzubringende Glücksspielvignette aufzuweisen, die von außen gut sichtbar und leicht ablesbar ist.

Änderungsgeschichte
  • In Kraft seit 2013-08-01