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Automatenglücksspielverordnung · Automatenglücksspielverordnung

§ 17 AutomatenglücksspielverordnungProgrammspeicher der Glücksspielautomaten

3. Abschnitt Speicheranforderungen

In KraftAmtlicher Text

(1) Die Programmspeichermedien der Softwarekomponenten der Glücksspielautomaten, die den Spielablauf beeinflussen, der Betriebssystemsoftware der Glücksspielautomaten und der Sound- und Grafikdaten der Spielprogramme müssen so ausgelegt sein, dass keine Veränderung des Programmcodes möglich ist.

(2) Ein Update oder Tausch von Software oder Software-Komponenten gemäß Abs. 1 darf nur nach Öffnung der Logik-Gehäuse-Tür des Gerätes durch physischen Austausch des Programmspeichermediums möglich sein.

Änderungsgeschichte
  • In Kraft seit 2017-07-01