Automatenglücksspielverordnung · Automatenglücksspielverordnung
§ 17 AutomatenglücksspielverordnungProgrammspeicher der Glücksspielautomaten
3. Abschnitt Speicheranforderungen
(1) Die Programmspeichermedien der Softwarekomponenten der Glücksspielautomaten, die den Spielablauf beeinflussen, der Betriebssystemsoftware der Glücksspielautomaten und der Sound- und Grafikdaten der Spielprogramme müssen so ausgelegt sein, dass keine Veränderung des Programmcodes möglich ist.
(2) Ein Update oder Tausch von Software oder Software-Komponenten gemäß Abs. 1 darf nur nach Öffnung der Logik-Gehäuse-Tür des Gerätes durch physischen Austausch des Programmspeichermediums möglich sein.
Änderungsgeschichte
- In Kraft seit 2017-07-01