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Automatenglücksspielverordnung · Automatenglücksspielverordnung

§ 20 AutomatenglücksspielverordnungAnzeige der letzten Spiele und Einheiten

4. Abschnitt Anzeigen am Glücksspielautomaten

In KraftAmtlicher Text

Glücksspielautomaten müssen auf Anfrage die im internen Diagnosesystem gespeicherten Informationen der letzten 10 Spiele (§ 16 Abs. 1 Z 3) und der letzten 50 akzeptierten Einheiten (§ 16 Abs. 1 Z 4) in zeitlich richtiger Abfolge am Glücksspielautomaten anzeigen. Die Bestimmungen des § 16 Abs. 3 (Converter-Board Einsatz) und 4 (Video-Recording) sind gesondert zu beachten.

Änderungsgeschichte
  • In Kraft seit 2017-07-01