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Automatenglücksspielverordnung · Automatenglücksspielverordnung

§ 34 AutomatenglücksspielverordnungMaßnahmen bei Fehlfunktionen eines Glücksspielautomaten

6. Hauptstück Maßnahmen bei Fehlfunktionen

In KraftAmtlicher Text

Tritt für Glücksspielautomaten und Jackpot-Systeme in Spielbanken, die vor dem 1. Juli 2014 betrieben wurden, mit 1. Juli 2017 in Kraft (vgl. § 53 Abs. 4).

(1) Stellt das Diagnosesystem eines Glücksspielautomaten (§ 16) eine Fehlfunktion fest, die eine Auswirkung auf

1. die Datenübermittlung an das zentrale Kontrollsystem im Bereich des Glücksspielautomaten,

2. den Spielablauf, die Zählwerke oder die interne Datenspeicherung oder

3. die Funktionsweise des Diagnosesystems selbst hat,

so sind die Geldannahme dieses Glücksspielautomaten sofort zu unterbinden und kein weiteres Spiel zuzulassen. Die Art und die Behebung der Fehlfunktion sind im Logbuch (§ 37) zu dokumentieren.

(2) Ab Anbindung sind sämtliche durch das Diagnosesystem festgestellte Fehlfunktionen an das zentrale Kontrollsystem nach den Vorgaben des G2S-Protokolls zu melden.

Änderungsgeschichte
  • In Kraft seit 2013-07-01