KPV 2013 · Kontenplanverordnung 2013
§ 2 KPV 2013
Die Bundesministerin für Finanzen oder der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, hiezu nach Anhörung der Präsidentin oder des Präsidenten des Rechnungshofes nähere Regelungen in Richtlinien festzusetzen.
Änderungsgeschichte
- In Kraft seit 2013-01-01