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EBIG · Europäische-Bürgerinitiative-Gesetz

§ 6 EBIGErmächtigung des Bundeswahlleiters durch die Bundeswahlbehörde

In KraftAmtlicher Text

Die Bundeswahlbehörde kann in Bezug auf eine geplante Bürgerinitiative, die gemäß Art. 6 der Verordnung registriert worden ist, zu den ihr nach den §§ 2 und 3 obliegenden Zuständigkeiten den Bundeswahlleiter ermächtigen. Die Ermächtigung kann auf bestimmte Verfahrensschritte eingeschränkt werden.

Änderungsgeschichte
  • In Kraft seit 2020-03-22