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FreiwG · Freiwilligengesetz

§ 22 FreiwGRegelungsgegenstand

Abschnitt 3 Freiwilliges Umweltschutzjahr

In KraftAmtlicher Text

Dieser Abschnitt regelt zivilrechtliche Aspekte des Freiwilligen Umweltschutzjahres und dessen sonstige Rahmenbedingungen, soweit dies in die Gesetzgebungs- und Vollziehungskompetenz des Bundes fällt, insbesondere für die Zwecke der Sozialversicherung und der Familienbeihilfe.