§ 25 FreiwGRegelungsgegenstand
Abschnitt 4 Gedenkdienst, Friedens- und Sozialdienst im Ausland
Dieser Abschnitt regelt zivilrechtliche Aspekte des Gedenkdienstes sowie des Friedens- und Sozialdienstes im Ausland und deren sonstige Rahmenbedingungen, soweit dies in die Gesetzgebungs- und Vollziehungskompetenz des Bundes fällt, insbesondere für die Zwecke der Sozialversicherung und der Familienbeihilfe.
Änderungsgeschichte
- In Kraft seit 2016-01-01