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FreiwG · Freiwilligengesetz

§ 25 FreiwGRegelungsgegenstand

Abschnitt 4 Gedenkdienst, Friedens- und Sozialdienst im Ausland

In KraftAmtlicher Text

Dieser Abschnitt regelt zivilrechtliche Aspekte des Gedenkdienstes sowie des Friedens- und Sozialdienstes im Ausland und deren sonstige Rahmenbedingungen, soweit dies in die Gesetzgebungs- und Vollziehungskompetenz des Bundes fällt, insbesondere für die Zwecke der Sozialversicherung und der Familienbeihilfe.

Änderungsgeschichte
  • In Kraft seit 2016-01-01