§ 28 FreiwGEinrichtung
Abschnitt 5 Österreichischer Freiwilligenrat
Beim Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz ist ein Österreichischer Freiwilligenrat einzurichten.
Änderungsgeschichte
- In Kraft seit 2023-09-01
Abschnitt 5 Österreichischer Freiwilligenrat
Beim Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz ist ein Österreichischer Freiwilligenrat einzurichten.