§ 44 FreiwGKostentragung
Abschnitt 6 Anerkennungsfonds für freiwilliges Engagement
Der aus der Vollziehung der Bestimmungen über den Fonds erwachsende Verwaltungsaufwand ist vom Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz zu tragen.
Änderungsgeschichte
- In Kraft seit 2023-09-01