§ 5 FreiwGRegelungsgegenstand
Abschnitt 2 Freiwilliges Sozialjahr
Dieser Abschnitt regelt zivilrechtliche Aspekte des Freiwilligen Sozialjahres (FSJ) und dessen sonstige Rahmenbedingungen, soweit dies in die Gesetzgebungs- und Vollziehungskompetenz des Bundes fällt, insbesondere für die Zwecke der Sozialversicherung und der Familienbeihilfe.
Änderungsgeschichte
- In Kraft seit 2023-09-01