IKTKonG · IKT-Konsolidierungsgesetz
§ 6 IKTKonGVollziehung
3. Abschnitt
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist hinsichtlich der §§ 1 bis 4 die Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort oder der Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort, hinsichtlich des § 5 die Bundesministerin für Finanzen oder der Bundesminister für Finanzen betraut.
Änderungsgeschichte
- In Kraft seit 2018-12-28