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Gegenseitige Vertretung im Verfahren de · Gegenseitige Vertretung im Verfahren der Visaerteilung in Kuala Lumpur und Dublin (Schweiz)

§ 6 Gegenseitige Vertretung im Verfahren de

Zusammenarbeit und Ressourcen

In KraftAmtlicher Text

Die zuständigen österreichischen Vertretungsbehörden nehmen die Tätigkeiten zur Durchführung dieser Vereinbarung selbständig und ohne Unterstützung von durch das Eidgenössische Departement für auswärtige Angelegenheiten zur Verfügung gestellten Mitarbeitern vor.