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ABD-V · Automatisierter Betrieb von Dampfkesseln

§ 4 ABD-VBetrieb von Dampfkesseln mit Fernüberwachung

In KraftAmtlicher Text

Diese Verordnung gilt bis zum Inkrafttreten einer sie ersetzenden Verordnung gemäß § 52 als Bundesgesetz weiter (vgl. § 72 Abs. 9, BGBl. I Nr. 161/2015 ).

(1) Die Fernüberwachung von Dampfkesseln hat gemäß Anlage 2 zu erfolgen.

(2) Die hierbei eingesetzten Ausrüstungsteile mit Sicherheitsfunktion und die druckhaltenden Ausrüstungsteile sowie die damit gebildeten Baugruppen haben der DGVO zu entsprechen.