ABD-V · Automatisierter Betrieb von Dampfkesseln
§ 4 ABD-VBetrieb von Dampfkesseln mit Fernüberwachung
Diese Verordnung gilt bis zum Inkrafttreten einer sie ersetzenden Verordnung gemäß § 52 als Bundesgesetz weiter (vgl. § 72 Abs. 9, BGBl. I Nr. 161/2015 ).
(1) Die Fernüberwachung von Dampfkesseln hat gemäß Anlage 2 zu erfolgen.
(2) Die hierbei eingesetzten Ausrüstungsteile mit Sicherheitsfunktion und die druckhaltenden Ausrüstungsteile sowie die damit gebildeten Baugruppen haben der DGVO zu entsprechen.
Verweist auf
- ABD-V Art. 52
- ABD-V Art. 72