§ 6 UMG-RegVFührung der nationalen Register
Zuständig für die Führung der nationalen Register gemäß § 15 Abs. 5 des Umweltmanagementgesetzes, BGBl. I Nr. 96/2001 , in der jeweils geltenden Fassung, ist die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie, die sich bei dieser Aufgabe der Umweltbundesamt GmbH bedient. Das öffentlich zugängliche Register hat folgende Mindestangaben zu enthalten:
1. Name bzw. Bezeichnung der Organisation,
2. Anschrift der Organisation und Telefonnummer,
3. Kontaktperson,
4. Registernummer,
5. Datum der Eintragung der Organisation,
6. Datum einer Aussetzung bzw. Streichung der Organisation.
Änderungsgeschichte
- In Kraft seit 2021-10-01
Verweist auf
- UMG-RegV Art. 15