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FEG · Flughafenentgeltegesetz

§ 4 FEGDiskriminierungsverbot

In KraftAmtlicher Text

Flughafenentgeltregelungen dürfen keine Diskriminierung zwischen Flughafennutzern beinhalten. Dies steht einer Differenzierung der Flughafenentgelte bei Belangen von öffentlichem Interesse, einschließlich des Umweltschutzes und des Standorts, jedoch nicht entgegen. Die für diese Differenzierung herangezogenen Kriterien müssen geeignet, objektiv und transparent sein.

Änderungsgeschichte
  • In Kraft seit 2022-01-01