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Genehmigung der Begründung von Vorbelast · Genehmigung der Begründung von Vorbelastungen durch die Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie

§ 1 Genehmigung der Begründung von Vorbelast

In KraftAmtlicher Text

(1) Die Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie wird im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Finanzen ermächtigt,

(Anm.: Z 1 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 105/2012 )

2. beim Voranschlagsansatz 1/41158 zusätzlich Vorbelastungen hinsichtlich der Finanzjahre 2013 bis 2020 in der Höhe von bis zu 0,493 Milliarden Euro zu begründen.