§ 1 Genehmigung der Begründung von Vorbelast
(1) Die Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie wird im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Finanzen ermächtigt,
(Anm.: Z 1 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 105/2012 )
2. beim Voranschlagsansatz 1/41158 zusätzlich Vorbelastungen hinsichtlich der Finanzjahre 2013 bis 2020 in der Höhe von bis zu 0,493 Milliarden Euro zu begründen.
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- Genehmigung der Begründung von Vorbelast § 3
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