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Gasnetzdienstleistungsqualitätsverordnun · Gasnetzdienstleistungsqualitätsverordnung

§ 10 GasnetzdienstleistungsqualitätsverordnunTermineinhaltung

2. Abschnitt Standards

In KraftAmtlicher Text

Verteilernetzbetreiber haben mit dem Netzbenutzer für Termine, insbesondere für die Durchführung von Reparaturen und Wartungen sowie Ablesungen, bei denen die Anwesenheit des Netzbenutzers an Ort und Stelle erforderlich ist, Zeitfenster von zwei Stunden zu vereinbaren, wobei auf Terminwünsche des Netzbenutzers einzugehen ist.